Was wo in Kärnten gebaut werden darf - Raumordnungsgesetz NEU in Begutachtung
30.07.2019
Nach langen Vorbereitungen und intensiven Verhandlungen schickt Landesrat Daniel Fellner morgen, am 1. August 2019, das neue Kärntner Raumordnungsgesetz für 6 Wochen in Begutachtung. Damit bleibt für alle Interessierten ausreichend Zeit, zum neuen Gesetz Stellung zu nehmen.
„Das neue Raumordnungsgesetz ist ein Meilenstein in der Entwicklung unseres Bundeslandes“,
betont Fellner. Zu den wichtigsten Zielsetzungen gehören das Eindämmen von Zersiedelung und Bodenverbrauch, um Kärntens Landschaft dauerhaft zu schützen und zu erhalten, eine Stärkung der Orts- und Stadtkerne und ganz klare Spielregeln für Gemeinden, Grundbesitzer und Widmungswerber.
Das neue Gesetz soll vor allem gegen folgende Problembereiche in der derzeitigen Raumordnung seine Wirkung entfalten:
- Überalterung der bestehenden Flächenwidmungspläne
- häufige (anlaßfallbezogene) Änderung von Flächenwidmungen
- zahlreiche Konflikte zwischen verschiedenen Raumnutzungen
- große (aber nicht verfügbare) Baulandreserven
- fehlende Baulandmobilität (Baulandhortung)
- steigende Baulandpreise
- verstärkte Tendenz zur Errichtung von Freizeitwohnsitzen
- Zersiedelung der Landschaft
- steigende Infrastrukturkosten für die Gemeinden
Diese angeführten raumordnungsfachlichen Problematiken bestehen trotz nunmehr sechzigjähriger gesetzlicher Regulierung bis heute.
Das neue Gesetz wird das Gemeindeplanungsgesetz und das Raumordnungsgesetz ablösen, indem es die Regelungen der überörtlichen und die der örtlichen Raumordnung in einem Gesetz zusammenführt. Wichtigste Aufgabe des neuen Gesetzes ist, einerseits eine nachhaltige gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung zu ermöglichen, andererseits aber den Bodenverbrauch und die Zersiedelung einzudämmen, um Kärntens Landschaft dauerhaft und effizient zu schützen.
„Das neue Raumordnungsgesetz, (ROG) ist ein Meilenstein in der Entwicklung des Bundeslandes Kärnten. Es bringt ua. vereinfachte und damit schnelle Raumordnungsverfahren, mobilisiert dringend benötigtes Bauland, sieht Maßnahmen gegen die Zersiedelungen vor, zielt auf die Stärkung von Orts- und Stadtkernen ab, schafft eigene Bestimmungen für Apartmenthäuser, Hoteldörfer und Zweitwohnsitze, schafft Vorkehrungen für die Auswirkungen des Klimawandels, zielt auf eine flächensparende Entwicklung ab und forciert die Vorrangige Nutzung von bereits vorhandenen Baulandreserven.
Die zentralen Weichenstellungen sind:
Befristung von Bauland
Zukünftig darf die Neufestlegung von Grundflächen als Bauland für einen Zeitraum von 10 Jahren befristet ausgewiesen werden. Werden sie innerhalb von zehn Jahren nicht widmungsgemäß bebaut, tritt die vorher festgesetzte Folgewidmung automatisch in Kraft. Damit wird verhindert, dass neuer Baulandüberhang aufgebaut wird und gewidmete Flächen zum Spekulationsobjekt werden. In diesem Zusammenhang muss gesagt werden, die primäre Zielsetzung einer Baulandwidmung ist schließlich, dass diese einer widmungsgemäßen Bebauung zugeführt wird. Mit dieser Mobilisierungsmaßnahme soll erreicht werden, dass der Bevölkerung das gewidmete Bauland auch tatsächlich zur Verfügung steht.
Maßnahmen gegen die Zersiedelung
Die zukünftige Ausweisung von Siedlungsschwerpunkten soll dem Ziel von kompakten Siedlungsstrukturen gerecht werden und somit die weitere Zersiedelung vermeiden.
Künftig sollen Siedlungsschwerpunkte in den Gemeinden festgelegt werden, damit die Siedlungsentwicklung möglichst kompakt und möglichst nahe bei den Einrichtungen der Daseinsvorsorge erfolgt. Dafür erhalten die Gemeinden bei ihrer örtlichen Raumplanung in diesen Bereichen schnellere und einfachere Verfahren. So sollen die Flächeninanspruchnahme verringert, lebenswerte Ortskerne erhalten und auch das Verkehrsaufkommen verringert werden und vor allem entlasten kompakte Siedlungsstrukturen das Gemeindebudget.
Stärkung von Orts- und Stadtkernen / Innenentwicklung vor Außenentwicklung
Auch die Stärkung von Orts- und Stadtkernen als zentrale Bereiche der Gemeinden hat künftig hohe Priorität. Neue EKZ an den Ortseinfahrten unmittelbar an den Kreisverkehren oder auf der „grünen Wiese“ sollen damit der Vergangenheit angehören. Dafür werden aber alle Gemeinden ermächtigt in ihren festgelegten Orts- und Stadtkernen EKZ zu errichten.
Zweitwohnsitze
Der neue Entwurf schafft eine klare Abgrenzung zwischen touristischer Nutzung und Freizeit-Wohnnutzung. Damit soll die künftige Zweitwohnnutzung klarer geregelt werden. Die meist abträglichen Auswirkungen von Zweitwohnungen in den Hauptwohnsitzgebieten (hohe Grund- und Wohnungspreise, nur temporär genutzte Siedlungsteile etc.) sollten damit minimiert werden.
Baulandmobilisierungsmaßnahmen
Das neue Kärntner Raumordnungsgesetz bietet den Gemeinden weitere Instrumente zur Baulandmobilisierung, wie etwa die Festlegung einer Bebauungsfrist für Grundstücke welche seit 10 Jahren bereits als Bauland gewidmet sind, im Ausmaß von mindestens 10 Jahren. Nach Ablauf der Bebauungsfrist darf eine Folgewidmung festgelegt werden, sofern keine widmungsgemäße Bebauung begonnen wurde.
Dies soll zu einer effektiven Mobilisierung von zur Bebauung geeigneten Baugrundstücken in ausreichender Quantität und Qualität führen. Denn häufig sind für die Siedlungsentwicklung ideale Grundstücke zwar als Bauland ausgewiesen, de facto aber nicht verfügbar, weil für die Grundeigentümer eine Bebauung aus verschiedensten Gründen nicht in Frage kommt. Eine Nicht-Bebauung widerspricht den öffentlichen Interesse an ausreichendem Bauland für leistbaren Wohnraum und Gewerbeflächen, führt zu erhöhten Infrastrukturkosten und geht außerdem zu Lasten des Erhalts von Natur- und Erholungsraum sowie geeigneter landwirtschaftlicher Fläche.
Erstmalig wird in den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung auch die Sicherung von freien Seezugängen, öffentlichen Gewässern und sonstigen Naturschönheiten festgeschrieben.